Mit Wirkung vom 24. März 2006 wird der Musikverein Rissenthal als eingetragener Verein auf dem Registerblatt VR 1381 im Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig geführt. Vorbereitend hierzu erfolgte eine vollständige Neufassung der Vereinssatzung.

An dieser Stelle bedanken wir uns herzlich bei Herrn Notar Dr. Werner Jung für die unentgeltlich durchgeführte Durchsicht der neuen Satzung und die juristische Beratung zur Beantragung der Aufnahme in das Vereinsregister. Der vollständige Text der neuen Satzung, die mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. März 2006 in Kraft getreten ist, ist im Folgenden abgedruckt und steht auch an dieser Stelle als pdf-Datei zur Verfügung.

 

 

 

Musikverein Rissenthal e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1 Vereinsbezeichnung, Name und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Rissenthal e.V.“
    Der Musikverein ist ein Zusammenschluss von aktiven und inaktiven Mitgliedern.

  2. Er soll als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen werden.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See – Rissenthal.

  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik, die Erziehung zu Freundschaft und Kameradschaft und die Förderung der Jugend.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch insbesondere die Heranführung an und die Pflege der Blasmusik und des Musizierens im Orchester.

  3. Innerhalb des Vereins können sich in Ausübung ihrer Aufgaben verschiedene Gruppen bilden.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder Interessen.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Zu den Aufgaben des Vereins gehören zum Beispiel: Die Durchführung musikalischer Ausbildung in Theorie und Praxis, auch in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten und Musikschulen, das Anbieten der Möglichkeit an alle Interessierten, in der Gemeinschaft zu musizieren, die Durchführung von und Teilnahme an musikalischen und kulturellen öffentlichen Veranstaltungen, die Werbung und Begeisterung für die Blasmusik, die Förderung der Vereinsinteressen bei Alt und Jung sowie die Ehrung verdienter Mitglieder. Dabei ist jederzeit parteipolitische und konfessionelle Neutralität zu wahren.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein setzt sich ohneAltersbegrenzung aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Ein Aufnahmeantrag kann formlos schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung der Vorstand endgültig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigte) erforderlich.

  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Bereitschaft, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, muss gegeben sein.

  4. Der Vorstand kann Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen zu Ehrenmitgliedern ohne Pflichten mit allen Rechten ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss durch den Verein oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen: Verlust der Rechtsfähigkeit).

  2. Der Austritt kann jederzeit formlos mündlich oder schriftlich beantragt und mit sofortiger Wirkung veranlasst werden.

  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Hierfür müssen gewichtige Gründe für ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegen. Über den Ausschluss berät und beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

  4. Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Dies gilt nicht bei Ausscheiden durch Tod. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teils des Mitgliedsbeitrages oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

  5. Vereinseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Eine Aufnahmegebühr fällt nicht an. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  2. Minderjährige sind bis zu dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, beitragsfrei.

  3. Für Ehrenmitglieder erlischt die Beitragspflicht ab dem Jahr ihrer Ernennung.

  4. Die Beitragserhebung erfolgt einmal jährlich zum 01.07. in der Regel durch Bankeinzug.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

  3. Jedes Mitglied ist an satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied kann sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres zur Wahl stellen.

  5. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, den Dirigenten zu wählen oder abzulehnen.

  6. Alle Mitglieder haben mit vereinseigenen Gegenständen, insbesondere Musikinstrumenten, sorgsam umzugehen.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und des Termins einmal jährlich, in außerordentlichen Fällen nach Bedarf, einberufen. Die Einberufung hat in der Regel zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, in äußerst dringenden Fällen kurzfristiger, schriftlich zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  6. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand in die Mitgliederversammlung eingebracht werden.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins, die einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen.

  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Handzeichen gefasst, wenn keine geheime Wahl beantragt wird.

  9. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem 1. Kassierer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer zusammen. Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sich die Vorstandsmitglieder stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen und insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

  2. Der Vorstand kann durch die Wahl weiterer Personen nach den Bedürfnissen des Vereins erweitert werden. Dabei sollen insbesondere die folgenden Positionen besetzt werden: Orchestersprecher, Jugendleiter und mindestens zwei Beisitzer.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

  5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die Niederschriften zu fertigen sind. Die Einberufung erfolgt nachGeschäftsanfall und ist mit den Vorstandsmitgliedern abzustimmen. Die Einladung ergeht form- und fristlos unter Angabe der Tagesordnung.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Mitglieder der Vorstandes können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

 

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der Vorstandsneuwahlen zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Kassenführung abzulegen haben. Bei Ordnungsmäßigkeit schlagen sie die Entlastung des Vorstandes vor.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsrat Rissenthal, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 28.01.1962 mit den Änderungen vom 15.03.1986 und 02.03.1996. Sie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2006 in Kraft.